Satzung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Saarlouis

Satzung
Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Saarlouis
Stand: 24.05.2022

Präambel

Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Saarlouis streben eine Gesellschaft an, die ihre Entwicklung an den Lebensbedingungen der Naturzusammenhänge sowie am individuellen und sozialen Wesen der Menschen orientiert.

Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Saarlouis haben erkannt, dass eine grundlegende Änderung der bisherigen Politik notwendig ist. Sie wenden sich gegen die Missachtung der Grund- und Menschenrechte, die weltweite Unterdrückung der Frauen und gegen Hunger und Armut in allen Teilen der Welt. Sie wollen die Beseitigung der Erwerbslosigkeit, der militärischen Konfrontation und der ökologischen Krise.

Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Saarlouis wissen, dass es für die fällige Umgestaltung der Mobilisierung aller ökologischen und demokratisch gesinnten Kräfte im parlamentarischen und außerparlamentarischen Bereich bedarf.

Das Ziel von Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Saarlouis ist die Überwindung gesellschaftlicher Zustände, in denen kurzfristiges Wachstumsdenken, das nur kleinen Teilen der Gesellschaft zu Gute kommt, Vorrang hat vor den ökologische, sozialen und demokratischen Bedürfnissen der Menschen.

Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen, staatlichpolitischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dabei streben wir auch eine neue Form der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgern und ihrer Initiativen in den politischen und parlamentarischen Entscheidungsprozessen an. Die Grundrichtung der Erneuerung soll ökologisch, sozial, basisdemokratisch gewaltfrei und, orientiert an diesen Grundsätzen, durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geprägt sein.

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Kreisverband Saarlouis von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarlouis. Sein Tätigkeitsbereich ist der Kreis Saarlouis

§ 2
1. Mitgliedschaft

Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen kann werden, wer das 15. Lebensjahr beendet hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/ Die Grünen bekennt. Unvereinbar ist die gleichzeitige Mitgliedschaft, so wie die Tätigkeit für eine andere politische Partei oder eine Gruppierung, die den Zielen bündnisgrüner Politik entgegensteht.
Es ist darauf hin zu wirken, dass Frauen und Männer in verschiedenen Organen bzw. Gremien aller Gliederungen von Bündnis 90/ Die Grünen paritätisch vertreten sind.
In der BRD lebende Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Alles Weitere regelt die Landessatzung.

§ 3
Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken. Insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene, sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
Die Mitgliedsbeiträge setzen die Ortsverbände selbst fest. Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem für die Mitgliedschaft zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.
Im Übrigen gelten bezüglich der Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste und des Ausschlusses von Mitgliedern die Regelungen der Landessatzung und der Landesschiedsgerichtsordnung.

§5
Gliederung des Kreisverbandes

Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und den Kreisverband selbst.
Der räumliche Geltungsbereich deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen. In Gemeinden können sich die Ortsteilverbände an den gewachsenen Ortszusammenhängen orientieren, in den Städten an den verschiedenen Stadtteilen.
Die im Kreis integrierten Verbände geben sich selbst eine Satzung. Diese darf jedoch nicht im Widerspruch zur Kreis- oder Landessatzung stehen und muss die innerparteiliche Demokratie gewährleisten, Gibt sich ein untergeordneter Verband selbst keine Satzung, so gilt die Kreissatzung entsprechend.
Eine Satzung eines jeden untergeordneten Verbandes muss über den Kreisvorstand der Landesgeschäftsstelle zugeleitet werden. Der Landesverband überprüft die Satzung auf Widersprüche und Formfehler.

§ 6
Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Kreismitgliederversammlung(KMV),
    der Kreisvorstand,
    das Kreisschiedsgericht als unabhängige Institution.

Kreisvorstand und Kreisschiedsgericht sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 % mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an deren Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.

§ 7
Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Kreisvorstandes, der Mitglieder der Ortsverbände, Arbeitsgemeinschaften sowie über Initiativanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes.
Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, das Kreisschiedsgericht, die Delegierten des Kreisverbandes für den Landesparteirat sowie sie Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz.
Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Kreisverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehören hierzu die
Aufstellung der KandidatInnenlisten zu Kreistagswahlen, für Landtags- und Bundestagswahlen.
Die Kreismitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Kreisvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens 5 Ortsverbänden vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
Kreismitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen (Datum des Poststempels) unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 1 Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Protokolle sind den Orts-, Gemeinde- bzw. Stadtverbänden binnen 3 Wochen (Datum des Poststempels) zuzustellen. Wird ein Protokoll innerhalb von 8 Tagen nicht angefochten, so gilt es als angenommen.
Die Kreismitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 % der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Anträge können von Parteimitgliedern, Ortsverbänden, Kreisvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Kreismitgliederversammlung an den Kreisvorstand gestellt werden. Die Anträge sollten umgehend nach Eingang beim Kreisvorstand an die Vorstände der Ortsverbände weitergeleitet werden.
Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen e ingegangen s ind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Kreismitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.

§ 8
Der Kreisvorstand

Der Kreisvorstand bestimmt die Politik des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen maßgebend. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist im Übrigen zu einem jährlichen Rechenschaftsbericht an die Kreismitgliederversammlung verpflichtet.
Der Kreisvorstand wird gewählt von der Kreismitgliederversammlung.

Er besteht aus:

• zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau
• einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
• einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer
• Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
Alle Gewählten bilden den gleichberechtigten Vorstand.
Die Amtszeit der Mitglieder im Kreisvorstand dauert 2 Jahre. Die Wiederwahl in den Kreisvorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
Die Wahl in den Kreisvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
Der Kreisvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Kreisvorstand. Diese Form der Abwahl kann nicht Gegenstand eines Initiativantrages sein.
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 9
Kreisschiedsgericht

Die Kreismitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte das Kreisschiedsgericht. Die Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es sollen mindestens 2 Stellvertreter/innen gewählt werden. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 10
Wahlen

Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes, der Kandidatinnen und Kandidaten für die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils geheim vorzunehmen, Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen 2. Wahlgang ist diejenige bzw., derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.

§ 11
Urabstimmung

Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kreisverbandes oder auf Beschluss der Hälfte der Ortsverbände fi ndet e ine Urabstimmung über Programmfragen,Satzungsänderungen oder über die Beurteilung praktisch-politischer Handlungsweisen von Parteigremien, Kreisvorständen, Fraktionen, Ausschüssen etc. statt.
Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Kreisvorstand.

§ 12
Haftung & Vermögen

Kein Gebietsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für die eine Deckung auf Grund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist. Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei Gliederung der Partei Bündnis 90/ Die Grünen aufgenommen wurden.
Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie veranlasst hat.

§ 13
Finanzangelegenheiten

Für Finanzangelegenheiten, die das Verhältnis zwischen Ortsverbänden einerseits und den Kreisverbandandererseitsbetreffen , ist die SchatzmeisterInnenversammlung im Rahmen der Ordnungen des Kreisverbandes und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zuständig. Diese besteht aus den Ortsverbandsschatzmeisterinnen und -schatzmeistern und der Kreisschatzmeisterin bzw. Kreisschatzmeister.

§ 14
Arbeitgeber

Der Vorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Kreisverbandes.

§ 15
Rechtsgeschäfte

Zwei Mitglieder des Kreisvorstandes können den Kreisverband in allen Rechtsgeschäften vertreten, wenn sie in einer ordentlichen Sitzung dazu ermächtigt wurden. Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Mitgliedschaft im Vorstand. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Kreisvorstandes Rückgängig gemacht werden.

§ 16
Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Urabstimmung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der Kreismitgliederversammlung gestellt werden.

Sofern die Kreismitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen der Partei an anerkannte Umweltverbände überwiesen.

§ 17
Wirksamkeit

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.