Erklärung zu Protokoll
Sitzung des Gemeinderates Kleinblittersdorf, Dienstag, 01.03.2016
Punkte 3 und 5 – Herstellung des Einvernehmens nach §36 BauGB
Pkt 3: Bauvorhaben Im Bruch 3, Ortsteil Auersmacher
Pkt 5: Bauvorhaben An der Seilbahn 27, Ortsteil Kleinblittersdorf
Punkt 3 – Bauvorhaben Im Bruch 3
Hier soll von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bliesgersweiler Mühle“ (1999) für erhebliche Abweichungen eines Bauvorhabens befreit werden. Derartige Befreiungen von in aufwändigen Verfahren unter Beteiligung der Bürger/Anwohner festgelegten, rechtlich bindenden Plangrundsätzen, sind rechtlich nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig. Trotzdem hat die Verwaltung respektive der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher über 10 Jahre ohne Beteiligung des Rates und ohne Beteiligung der Bürger/Anwohner vielen Befreiungen zugestimmt, die letztlich zu einer katastrophalen Situation in diesem Wohngebiet geführt haben.
Im ersten Durchgang wurde diese gegenständliche Befreiung einstimmig abgelehnt, woraufhin dann nach folgender Erklärung diese Beschlusslage revidiert wurde:
Die Entscheidung wird dadurch begründet, dass zu den beabsichtigten Abweichungen von den Festsetzungen des B-Planes bereits Mitte 2015 das grundsätzliche Einvernehmen zwi-schen Verwaltung und Bauherrenschaft hergestellt worden war, und die Bauherrenschaft auf dieser Grundlage ihr Wunschhaus bereits in Auftrag gegeben hat.“
Insoweit ist es auch nicht Wunsch der Grünen im Rat, die Bauherrenschaft ins finanzielle Unglück zu stürzen. Zustimmung kann es von unserer Seite für diese Verfehlung der Ge-meinde, die im Kontext zu dem gesamten Katastrophenzustand an der Bliesgersweiler Müh-le zu sehen ist, allerdings auch nicht geben.
Die Grünen enthalten sich bei dieser Abstimmung bez. der Herstellung des Einvernehmens für das Bauvorhaben Im Bruch 3.
Punkt 5 – Bauvorhaben An der Seilbahn 27
Gleiches Thema – anderer Bebauungsplan. In diesem Fall soll eine Befreiung zu erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen des B-Planes auf Mess erteilt werden.
Solche Befreiungen sieht der Gesetzgeber nur in sehr engen Rahmen vor, zumindest aber dürfen die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt werden.
Das ist hier definitiv der Fall, wenn von einer für das gesamte Baugebiet festgelegten Dachform und Geschossigkeit abgewichen wird, die gemäß Wunsch des Bauherrn eine bessere Ausnutzung der Flächen ohne Einschränkung durch einen Kniestock ermöglicht.
Die Grünen stimmen der Herstellung des Einvernehmens zu diesem Bauvorhaben nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Melchior
Manfred Hoffmann
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